ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER  B Mannequin GMBH

 

§1 Allgemeines / Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder unsere Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos an den Besteller ausführen.

(2) Unsere Handelsvertreter oder Reisende sind nur Vermittler und zum rechtsgeschäftlichen Abschluss nicht berechtigt.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.


§2 Angebot-/ Angebotsunterlagen – Urheberrecht


(1) Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend. Bestellungen werden für uns erst dann bindend, wenn und soweit sie von uns bestätigt worden sind oder ihnen durch Übersendung der Ware oder der Rechnung entsprochen wurde. Alle Angaben wie z. B. bauphysikalische Werte, Maße, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Außerdem werden hiermit auch keinerlei Eigenschaften zugesichert. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke.

(2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen sowie Gewichtsangaben (Angebotsunterlagen) sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behalten wir uns vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert werden und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

(3) An Angebotsunterlagen sowie Kostenvoranschlägen, Mustern, Filmen, Druck- und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden; auf unser Verlangen sind sämtliche Unterlagen zurückzugeben. Fertigungszeichnungen werden nicht abgegeben.

(4) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an unseren Entwürfen, Skizzen, Mustern, Filmen und Druckunterlagen verbleiben, vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung, bei uns. Nachdruck oder Vervielfältigung unserer Entwürfe, auch derjenigen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

(5) Korrekturabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Für fernmündlich aufgegebene Änderungen kann keine Haftung übernommen werden. Für fremde Druckvorlagen, Manuskripte und andere Gegenstände, wie Fotos usw., die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen zwei Wochen nicht abgefordert werden, übernehmen wir keine Haftung.

(6) Durch die Zusammenarbeit gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Verwendung der Projektergebnisse als Referenzen. Bis der Auftraggeber dieser Verwendung ausdrücklich widerspricht, stehen die Fotos der gemeinsamen Projektergebnisse dem Auftragnehmer für werbliche Zwecke zur Verfügung.


§3 Lieferung

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus und ist von der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers abhängig. Erfüllt der Besteller schuldhaft seine Mitwirkungspflichten nicht oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden und Mehraufwendungen zu verlangen. Weitere Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr des Untergangs oder einer Verschlechterung der Kaufsache geht mit Annahmeverzug auf den Besteller über. (2) Von uns angegebene Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die bestellte Ware unser Werk oder Lager verlassen hat, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen berechtigt den Besteller zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er eine angemessene, mindestens 7 Kalendertage betragende, Nachfrist (Karenzzeit) gesetzt hat.

(3) Bei höherer Gewalt kann der Besteller uns die Nachfrist erst nach ihrem Wegfall setzen. Auch verlängern Ereignisse, die höhere Gewalt darstellten, die Lieferzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Energie- und Rohstoffmangel, Im-und Exportverbote, Embargo, Betriebsstörungen.

(4) Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

(5) Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegenden Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 376 HGB) ist. Wir haften für Lieferverzug ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Wir haften für Lieferverzug zudem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug haften wir außer in den Fällen gem. vorstehenden Absätzen (5) und (6) auf pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens des Bestellers nach Ablauf der Karenzzeit. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Das Recht des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten bleibt unberührt. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Besteller verliert seinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes, wenn er diesen nicht schriftlich innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.

(8) Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind uns gestattet. Sie gelten als in sich abgeschlossene Geschäfte und können entsprechend fakturiert werden.

(9) Mit der Meldung der Versandbereitschaft, Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme auf den Besteller über, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer die Versicherung der Ware übernommen hat.


§4 Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Erfüllungsort für die Zahlung ist Fürth.

(2) Die Preise gelten rein netto Kasse und sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen auch von sofortiger Zahlung abhängig zu machen. Unabhängig hiervon ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30%, bei Fertigungsbeginn weitere 40% und nach Abnahme der Restbetrag der Auftragssumme zu zahlen.

(3) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten und wird zu Selbstkostenpreisen weiterberechnet. Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns etwa entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

(4) Bei Zahlungsverzug werden die tatsächlich entstandenen Kreditkosten, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz berechnet.

(5) Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Bank- und Einzugsspesen.

(6) Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Kunden eintreten, die nach unserer Auffassung das Gewähren eines Zahlungszieles nicht mehr rechtfertigen, sind wir berechtigt, die gesamte Forderung sofort einzuziehen.

(7) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist jedoch zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§5 Sonderfertigung, Werkzeuge, Filme und Druckunterlagen

(1) Bei Anfertigung nach Kundenwunsch/Sonderfertigung, ist ein Rücktritt von dem jeweiligen Auftrag oder eine Kündigung des Auftrags ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die von unseren Kunden uns angegebenen Maße, sind, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist für uns allgemein maßgeblich. Unser Kunde ist daher für eine richtige Maßaufnahme selbst verantwortlich. Bei Sonderfertigungen nach Kundenwunsch übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle uns dadurch etwa treffenden Nachteile hat der Besteller uns auf erstes Anfordern klag- und schadlos zu halten. Fallen bei Sonderanfertigungen Mehr- oder Mindermengen von +/- 10% der ursprünglichen Auftragsmenge an, so ist der Kunde verpflichtet, die eventuellen Mehrmengen zu den vereinbarten Preisen abzunehmen, während wir bei eventuellen Mindermengen in dem vorgenannten Rahmen nicht zu einer Nachlieferung verpflichtet sind.

(2) Werkzeuge, Filme und Druckunterlagen bleiben, wenn auch dieselben für einen Spezialartikel unseres Kunden besonders angefertigt worden sind, stets unser Eigentum und zwar selbst dann, wenn die Übernahme anteiliger Werkzeugkosten seitens unseres Kunden vereinbart worden ist. Anteilige Werkzeugkosten werden nicht zurückerstattet, es sei denn, dass eine Amortisation dieser Kosten im Einzelfall ausdrücklich mit uns vereinbart worden ist. Wir verpflichten uns, die für einen bestimmten Kundenauftrag von uns hergerichteten Werkzeuge, auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Fertigstellung des betreffenden Werkzeugs oder, falls dieser Zeitraum für den Kunden günstiger ist, ab Auslieferung des letzten Auftrages an ihn, nicht für die Durchführung von Aufträgen Dritter zu verwenden. Bei Filmen und Druckunterlagen für bestehende Kundenaufträge verpflichten wir uns, diese ebenfalls für 12 Monate, gerechnet ab Auslieferung des letzten Auftrages, aufzubewahren. Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind wir in der Verwendung der Werkzeuge, Filme und Druckunterlagen frei.


§6 Gewährleistung

(1) Wir übernehmen in keinem Fall Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet und, dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann; vielmehr ist es Sache des Bestellers dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren.

(2) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat uns deshalb insbesondere etwaige Mängel der gelieferten Ware, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Kalenderwoche schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Kalenderwoche nach Entdeckung erfolgen. . Versäumt der Besteller die unverzüglich oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

(3) Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen nicht, wenn aufgetretene Mängel und Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit gegeben hat, sich vom Mangel zu überzeugen und auf Verlangen des Verkäufers die beanstandete Ware oder Proben hiervon nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt oder aber die Ware bereits anderweitig verarbeitet hat.

(4) Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

(5) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(6) Sofern die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(12) Gewähr für Waren, die dem Verkäufer von dritter Seite geliefert worden sind, wird, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, nicht übernommen, wenn der Vorlieferant des Verkäufers vollen Ersatz leistet. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Fall, umgehend den Lieferanten zwecks Inanspruchnahme zu benennen. Er tritt evtl. ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Lieferanten an den Käufer ab. Sollte die Ersatzlieferung des Lieferanten nicht möglich oder für den Besteller nicht zumutbar sein, stehen dem Besteller die Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu.

(13) Bauelemente
Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.

(14) Gewähr für Werkleistungen
Für Bauleistungen übernehmen wir – vorrangig vor diesen AGB – Gewähr gemäß § 13V0B/B, also für längstens zwei Jahre. Für andere Werkleistungen gilt: Bei berechtigten Mängelrügen verpflichten wir uns zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Erfolgen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nicht in angemessener Frist oder schlagen sie endgültig fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung verlangen. Bei offensichtlichen und/oder erkannten Mängeln leisten wir nur Gewähr, soweit diese innerhalb zwei Wochen schriftlich geltend gemacht werden. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377,378 HBG bleiben unberührt.


§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Wir sind berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät, Zahlungseinstellung vorliegt oder Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist.

(3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

(6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 110% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.

(8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt oder Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist.. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.

(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(11) Wir können vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gern. Abs. (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.

 

§8 Fälligkeit der Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bei Zahlungsverzug

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

§9 Zahlungen mit schuldbefreiender Leistung

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der B Mannequin GmbH, Nimrodstr. 10, Bau 4/ 2.OG, 90441 Nürnberg, zu leisten.


§10 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen


(1) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma .

(2) Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss von UN Kaufrecht.

(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

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